Hinweise zur Preisgestaltung bei Vereinsangeboten gemäß  §65AO

Unser Verein ist als gemeinnützig im Sinne der §§ 51 ff. Abgabenordnung (AO) anerkannt. Diese Anerkennung verpflichtet uns, alle Tätigkeiten so zu gestalten, dass keine unzulässigen Wettbewerbsvorteile gegenüber gewerblichen Anbietern entstehen.

Nach § 65 Nr. 3 AO darf ein Zweckbetrieb – also eine wirtschaftliche Tätigkeit, die der Verwirklichung des Satzungszwecks dient – „zu nicht begünstigten Betrieben derselben oder ähnlicher Art nicht in größerem Umfang in Wettbewerb treten, als es bei Erfüllung des steuerbegünstigten Zwecks unvermeidbar ist.“

Das bedeutet: Unsere Honorarsätze müssen angemessen und marktgerecht kalkuliert sein, damit keine unzulässige Verzerrung des Wettbewerbs entsteht. Im Bereich Beratung, Coaching oder Persönlichkeitsentwicklung liegen marktübliche Stundensätze privater Anbieter meist zwischen 80 € und 150 €.

Wenn der Verein dieselbe Leistung zu deutlich niedrigeren Preisen, etwa 60 € pro Stunde, anbietet, kann das Finanzamt annehmen, dass ein Wettbewerbsverstoß vorliegt (§ 65 Nr. 3 AO). In diesem Fall wäre die Tätigkeit nicht mehr als Zweckbetrieb anzusehen, sondern als steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb. Das kann zur Körperschaft und Gewerbesteuerpflicht führen und im Wiederholungsfall die Gemeinnützigkeit gefährden (§ 63AO).

Ein geringerer Preis ist nur dann zulässig, wenn die Beratungsleistung ausdrücklich sozial oder pädagogisch förderwürdigen Zielgruppen vorbehalten ist und dies satzungsmäßig sowie dokumentiert erfolgt.

Bitte beachten Sie daher, dass unsere Preisgestaltung kostendeckend, marktgerecht und im Einklang mit unserem gemeinnützigen Zweck erfolgen muss.

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Erläuterung zur Preisgestaltung bei Vereinsangeboten

 

Sehr geehrtes Vereinsmitglied,

 

uns ist wichtig, Sie transparent darüber zu informieren, warum wir für unsere Beratungsangebote keine Stundensätze unterhalb des marktüblichen Rahmens ansetzen können. Als gemeinnütziger Verein (§§ 51 ff. AO) dürfen wir nach § 65 Nr. 3 AO nicht in größerem Umfang in Wettbewerb mit gewerblichen Anbietern treten, als es zur Erfüllung unserer satzungsmäßigen Zwecke unvermeidbar ist.

Da private Anbieter im Bereich Coaching und Persönlichkeitsentwicklung in der Regel zwischen 80 € und 150 € pro Stunde berechnen, würde ein Satz von 60 € eine erhebliche Abweichung darstellen. Dies könnte vom Finanzamt als unzulässiger Wettbewerb bewertet werden.

Unsere Preisgestaltung dient somit nicht der Gewinnorientierung, sondern der Wahrung der Gemeinnützigkeit und steuerlichen Transparenz. Nur wenn wir marktgerecht kalkulieren, können wir sicherstellen, dass unsere Angebote weiterhin steuerbegünstigt bleiben.

Wir bitten um Ihr Verständnis, dass wir daher keine niedrigeren Honorare anbieten dürfen, sofern keine besondere Förderregelung für eine Zielgruppe vorgesehen ist.

 

 

Mit freundlichen Grüßen,

 

Der Vorstand
Begabungs- und Hochbegabten-Förderung e. V. Bornheim