SATZUNG DES VEREINS

§ 1 Name und Sitz

 

1. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Er  führt dann den Namen Begabungs- und Hochbegabtenförderung e.V. Er hat lokale Kontaktgruppen und kann Regionalbüros betreiben.

 

2. Der Verein hat seinen Sitz in Bornheim / Rheinland.

 

 

§ 2 Zweck

 

1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Begabungen von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen. Dabei stehen im Vordergrund die Förderung und Entwicklung von Selbststeuerungskompetenzen vom Kindergartenalter bis zum Berufseintritt sowie die Entwicklung von Förderkonzepten für alle Altersstufen.

 

2. Der Verein unterstützt auch Wirtschaftsunternehmen, die die intellektuellen und kreativen Potentiale ihrer Mitarbeiter besser nutzen und fördern wollen.

 

3. Er nimmt Einfluss auf die Bildungspolitik der Bundesländer in Richtung einer breiten Begabungsförderung und systematischen und konsequenten Aus- und Weiterbildung von Hochbegabten in ihren Cross Curricular Competencies und Selbstmanagementfähigkeiten. Besondere Aufmerksamkeit gilt dabei der Entwicklung der Persönlichkeit des Einzelnen sowie der Bedeutung von Bildung als Ressource für die soziale und wirtschaftliche Entwicklung unserer Gesellschaft.

 

4. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch folgende Maßnahmen:

  • Begabungs- und Motivationsdiagnostik
  • Systemische Beratung in Kindergärten sowie allgemein- und berufsbildenden Schulen
  • Unterstützung bei der Lehrstellensuche, Wahl des Studiums und Berufswahlentscheidungen
  • Lehrerfortbildung
  • Integration des Wissens und der Trainingsmethoden zur Selbststeuerung in Unterrichtskonzepte und konkrete Unterrichtsplanung
  • Herausgabe von Trainingsmanualen für Schüler, Eltern und Lehrer
  • Kooperation mit Forschungseinrichtungen zur Evaluierung und Weiterentwicklung der Diagnostik und Trainingsmethoden
  • Kooperation mit anderen Einrichtungen und Organisationen, deren Ansätze zu einer sinnvollen Weiterentwicklung  der Konzepte des Vereins beitragen.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

 

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Mittel und etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Interessen.

 

2. Der Verein kann Spendengelder einnehmen und ausgeben. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke des Vereins verwendet werden. Dem Vereinsvermögen wachsen solche Spenden und andere Zuwendungen Dritter unmittelbar zu, die ausdrücklich dazu bestimmt sind. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

3. Der Verein kann auch als Förderverein i.S.d. §58 Nr.1 AO auftreten. Zweck des Vereins ist dann die Beschaffung von Mitteln zur Förderung des in §2 4.) genannten Zweckes.

 

§ 4 Mitglieder

 

1. Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die ihre Bereitschaft zur Unterstützung der Vereinsarbeit erklären, dem Programm zustimmen und die Satzung anerkennen.

 

2. Der Verein besteht aus aktiven und nicht aktiven Mitgliedern sowie aus Fördermitgliedern  und  Ehrenmitgliedern.

 

3. Aktive Mitglieder sind organisatorisch und/oder aufgabenbezogen  im Verein direkt mitarbeitende Mitglieder. Nicht aktive Mitglieder und Fördermitglieder sind Mitglieder, die sich zwar nicht aktiv innerhalb des Vereins betätigen, jedoch die Ziele und auch den Zweck des Vereins in geeigneter Weise fördern und unterstützen.

 

4. Zum Ehrenmitglied werden Mitglieder ernannt, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluss  der Mitgliederversammlung erforderlich.

 

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder 

 

1. Die Mitglieder (aktive Mitglieder, nicht aktive Mitglieder, Fördermitglieder, Ehrenmitglieder) sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Nur aktive Mitglieder haben das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen und das Stimmrecht auszuüben. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden. Nicht aktive Mitglieder, Fördermitglieder und Ehrenmitglieder haben kein Stimmrecht.

 

2. Alle Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck – auch in der Öffentlichkeit – in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.

 

3. Eine aktive Mitgliedschaft erfordert einen erfolgreichen Abschluss eines Qualifikationsseminars. Näheres regelt dazu die Vereinsordnung. Ausnahmen können vom Vorstand genehmigt werden.

 

§6 Beginn/Ende der Mitgliedschaft

 

1. Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit abschließend. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, Ablehnungsgründe dem/der Antragsteller/in mitzuteilen.

 

2. Ummeldungen in der Mitgliedschaft (z.B. von nicht aktiver Mitgliedschaft auf  aktive Mitgliedschaft) müssen dem Vorstand schriftlich zur Genehmigung mitgeteilt werden. Es gilt hierzu Absatz 1.).

 

3. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Tod des Mitglieds oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.

 

4. Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche Kündigung zum Ende des Geschäftsjahrs unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

 

5. Der Ausschluss eines Mitglieds mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund kann dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vereinsausschuss zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.

 

6. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.

 

 

§ 7 Mitgliedsbeiträge

 

1. Der Verein kann Beiträge erheben.

 

2. Für die Höhe der jährlichen Mitgliederbeiträge und Aufnahmegebühren ist die jeweils gültige Beitragsordnung maßgebend, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.

 

3. Ehrenmitglieder und Fördermitglieder sind von der Beitragszahlung befreit. Weiteres regelt die Vereinsordnung.

 

 

§ 8 Organe

 

Organe des Vereins sind:

a) der Vorstand und der Beirat

b) der Vereinsausschuss

c) die Mitgliederversammlung

 

 

§ 9 Vorstand

 

1. Der Vorstand ist die gewählte Vertretung der Mitglieder. Er führt die Geschäfte des Vereins. Er kann damit einen Geschäftsführer beauftragen und abberufen sowie eine Geschäftsstelle einrichten. Der Vorstand berät und kontrolliert die Geschäftsführung auf Rechtmäßigkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit und entlastet sie. Er kann der Geschäftsführung allgemein im Rahmen der strategischen Zielsetzungen des Vereins Weisungen erteilen.   Die Vorstandsmitglieder sind von den Beschränkungen des §181 BGB befreit.

 

2. Der Vorstand besteht aus  zwei bis sechs Personen. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB (Vorsitzender und Stellvertreter) wird auf unbestimmte Zeit bestellt. Die Neubestellung des Vorstandes erfolgt, wenn die Mitgliederversammlung dies mit mindestens 50% der Stimmen fordert. Die Neuwahl erfolgt dann binnen drei Monaten. Der gewählte BGB-Vorstand beruft die Mitglieder des erweiterten Vorstandes. In den Vorstand können nur aktive Mitglieder gewählt werden. .

 

3. Scheidet ein BGB-Vorstandsmitglied vor dem Ende seiner Amtsperiode aus dem Vorstand aus, berufen die verbleibenden Vorstandsmitglieder ein neues Vorstandsmitglied für das vakante Amt. Dieses Mitglied bleibt bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung im Amt. Es kann nur ein Mitglied des BGB-Vorstandes auf diese Weise bestellt werden. Scheidet ein Mitglied des erweiterten Vorstandes aus, so kann ein anderes Vorstandsmitglied dessen Amt mit übernehmen.

 

4. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstandes gem. §26 BGB gemeinsam vertreten.

 

5. Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Es kann ein angemessener Aufwendungssatz im Sinne des § 670 BGB gewährt werden.

 

 

§ 10 Beirat

 

1. Dem Beirat sollen Persönlichkeiten angehören, die bereit und in der Lage sind, die Ziele des Vereines in Politik, Gesellschaft und Wirtschaft besonders zu fördern.

 

2. Der Beirat berät und unterstützt den Vorstand bei der Wahrnehmung seiner satzungsgemäßen Aufgaben.

 

3. Die Mitglieder des Beirats werden vom Vorstand auf die Dauer von zwei Jahren berufen. Ihre Mitgliedschaft ist beitragsfrei.

 

4. Der Beirat wird bei Bedarf oder auf dessen Antrag hin vom 

1. Vorsitzenden oder - wenn dieser verhindert ist - vom stellvertretenden Vorsitzenden zu gemeinsamen Sitzungen mit dem Vorstand eingeladen.

 

 

§ 11 Vereinsausschuss

 

1. Dem Vereinsausschuss gehören an:

a) der Vorstand

b) bis zu zwei weitere Beisitzer

 

2. Der Vereinsausschuss ist zuständig für sämtliche Vereinsangelegenheiten, soweit nicht der Vorstand oder die Mitgliederversammlung zuständig ist. Er ist befugt, bei Bedarf einen Ausschuss einzusetzen. Er ist in seiner Tätigkeit der Mitgliederversammlung verantwortlich.

 

3. Der Vereinsausschuss entscheidet insbesondere

  • endgültig über Personalangelegenheiten
  • unbeschränkt über zweckgebundene Ausgaben, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wurden
  • über die Einrichtung von Projektbeiräten.
4. Sitzungen des Vereinsausschusses beruft der 1. Vorsitzende, bei Verhinderung der 2. Vorsitzende, ein. Der Vereinsausschuss ist einzuberufen, wenn dies mindestens zwei seiner Mitglieder schriftlich vom Vorstand verlangen. Er ist bei Anwesenheit von mindestens drei seiner Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden in einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, bei Verhinderung die seines Stellvertreters.

 

 

§ 12 Mitgliederversammlung

 

1. Die Mitgliederversammlung beschließt als oberstes Organ des Vereins über die Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht durch Satzung dem Vorstand zugewiesen sind. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • die Wahl des Vorstands nach §26 BGB
  • die Wahl der Beisitzer des Vereinsausschusses
  • die Wahl von Vereinsrevisoren 
  • die Entlastung des Vorstandes nach §26 BGB
  • die Festsetzung der Jahresbeiträge
  • die Ernennung von Ehrenmitgliedern
  • die Änderung der Satzung

 

2. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist jährlich mindestens einmal vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich einzuberufen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand nach Bedarf oder auf Antrag eines Drittels der Mitglieder einberufen. Absatz 1 gilt entsprechend. 

 

3. Die Versammlungen sind nicht öffentlich. Sie werden vom Vorstand durch e-Mail unter Angabe der von ihm festgelegten Tagesordnung und der Anträge einberufen. Einzuladen sind alle Mitglieder. Die Einladung gilt als wirksam  zugestellt, wenn sie an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebenen e-Mail Adresse gerichtet  wurde.

 

4. Anträge zur Tagesordnung und Vorschläge zur Wahl des Vorstandes kann jedes stimmberechtigte Mitglied einreichen. Wahlvorschläge und Änderungen auf Satzung müssen von mindestens drei Viertel der stimmberechtigen Mitglieder unterstützt werden. Sie müssen mit Begründung mindestens eine Woche vor der Versammlung beim Vorstand schriftlich (Brief oder e-Mail) eingehen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Stimmberechtigten.

 

5. Die Versammlung wird von einem Mitglied geleitet, auf das sich der Vorstand geeinigt hat. Die Versammlungsleitung kann Gäste zulassen. Bei Wahlen kann die Leitung für die Dauer des Wahlvorganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.

 

6. Über den Verlauf der Versammlung ist ein Protokoll zu führen. Die Versammlungsleitung bestimmt, wer das Protokoll führt. Das Protokoll kann von jedem Mitglied auf der Geschäftsstelle eingesehen werden.

 

§ 13 Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung

 

1. Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 18. Lebensjahrs eine Stimme, die nur persönlich ausgeübt werden darf.

 

2. Die Art der Abstimmung bestimmt die Versammlungsleitung. Es muss geheim abgestimmt werden, wenn ein Zehntel der anwesenden Mitglieder dies beantragen.

 

3. Ein Antrag ist angenommen, wenn er mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen  auf sich vereint. (einfache Mehrheit) Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von drei Vierteln und zur Änderung des Vereinszwecks eine Mehrheit von neun Zehnteln aller stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimme.

 

4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.

 

5. Beschlüsse sind unter Angabe des Abstimmungsergebnisses im Protokoll festzuhalten. Es ist von der Versammlungsleitung und der Protokollführung zu unterschreiben.

 

6. Die Bestimmungen des §34 BGB Ausschluss vom Stimmrecht sind entsprechend zu berücksichtigen.

 

 

§ 14 Abstimmung und Beschlüsse über Telekommunikation/Online

 

1. Mitgliederversammlungen, Vorstandssitzungen und Vereinsausschusssitzungen können einschließlich der Beschlussfassungen über Telekommunikation/Online  durchgeführt werden. Näheres regelt die Vorstandsordnung.

 

 

§ 15 Projektbeiräte

 

1. Der Vereinsausschuss kann Projektbeiräte einsetzen. Die Projektbeiräte haben die Aufgabe, den Verein bei der Planung und Durchführung seiner Vorhaben zu beraten und zu unterstützen. Die Tätigkeit der Projektbeiräte ist ehrenamtlich. Sie haben kein Stimmrecht.

 

§ 16 Geschäftsführung

 

1. Wird eine Geschäftsführung durch den Vorstand berufen, so kann sie aus einem oder mehreren Mitgliedern bestehen.

 

2. Die Geschäftsführung ist berechtigt, in Abstimmung mit dem Vorstand für bestimmte Aufgabengebiete oder bestimmte Einzelfälle Vollmachten - auch mit Einzelvertretungsmacht - zu erteilen.

 

3. Der Vorstand gibt der Geschäftsführung eine Geschäftsführungsverordnung.

 

4. Die Geschäftsführung kann Mitglied des Vorstandes sein. Ist sie kein Mitglied des Vorstandes, so ist sie dem Vorstand ohne Stimmrecht beratend zugeordnet. Sie ist von den Beschränkungen des §181 BGB befreit.

 

5. Jedes Mitglied der Geschäftsführung hat bei der Benennung und Abberufung von Mitgliedern der Geschäftsführung ein Stimmrecht.

 

 

§ 17 Vereinsinterne Verordnungen

 

1. Der Verein gibt sich zur Regelung der internen Abläufe Verordnungen (z.B. Vereinsordnung, Geschäftsordnung, Vorstandordnung usw.) Die Verordnungen sind nicht Teil der Satzung. Für den Erlass, die Änderung und Aufhebung dieser Verordnungen ist der Vorstand zuständig.

 

 

§ 17 Haftung

 

1. Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur dessen Vermögen; eine persönliche Haftung ist ausgeschlossen.

 

§ 18 Auflösung des Vereins

 

1. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

 

2. Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von neun Zehntel aller stimmberechtigten Mitglieder erfolgen.

 

3. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Stadt Bornheim zu, die es unmittelbar und ausschließlich zu den im Satzungszweck angegebenen Maßnahmen zu verwenden hat

 

4. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen

 

 

§ 18 Schiedsgericht

 

1. In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht.

2. Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf ordentlichen Mitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von zwei Wochen dem Vorstand zwei ordentliche Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Die so namhaft gemachten Schiedsrichter wählen mit Stimmenmehrheit ein fünftes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.

 

3. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

 

§ 19 Inkrafttreten

 

1. Diese Satzung und nachfolgende Änderungen treten mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

 

2. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen

 

 

Bornheim, 05.03.2018